Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Schenkungssteuer nahe Quickborn

Hinweise zur Erbschaftsteuer

Ein Erwerb von Todes wegen, z.B. aufgrund Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrecht, aber auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Für die Berechnung der Steuer ist dabei grundsätzlich der Wert des Erwerbs je Erbe bzw. Beschenktem maßgeblich.

Seit dem 1.1.2009 werden alle Vermögensgegenstände weitestgehend zum Verkehrs- oder Marktwert bewertet; die bis 31.12.2008 geltende Bewertung von Immobilienvermögen und Gesellschaftsvermögen zu niedrigeren Werten wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen.

Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen; diese sind zum einen für die Höhe der Steuer maßgeblich (bei Steuerklasse I beginnt der Steuersatz z.B. mit 7 % und steigt dann je nach dem Wert des Nachlasses auf bis zu 30% an, bei Steuerklasse II beträgt der Steuersatz zwischen 15% und 43%, bei Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 %), zum anderen für die persönlichen

Freibeträge:
Steuerklassen:

  • Klasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder und deren Abkömmlinge sowie die Eltern und Großeltern (aber nur bei Erwerb von Todes wegen);
  • Klasse II: die Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten;
  • Klasse III: alle übrigen Personen.

Freibeträge:

  • Ehegatte: 500.000,-- €
  • jedes (Stief)Kind und die Kinder verstorbener Kinder: 400.000,-- €
  • jedes Kind der (Stief)Kinder: 200.000,-- €
  • übrige Personen der Steuerklasse I, z.B. Eltern bei Erbfolge 100.000,-- €
  • Personen der Steuerklasse II: 20.000,-- €
  • gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) 500.000,-- €

übrige Personen der Steuerklasse III: 20.000,-- € Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder können im Einzelfall zusätzliche Versorgungsfreibeträge haben. Für im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatten und Lebenspartner ist darüber hinaus der rechnerische Zugewinnausgleich steuerfrei.

Von besonderer Bedeutung ist zudem die Steuerbefreiung des geerbten vom Erblasser selbst genutzten Familienwohnheims zugunsten des Ehegatten oder Lebenspartners, soweit dieses auch beim Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und - idR - 10 Jahre lang auch entsprechend genutzt wird, und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder steht diese Steuerbefreiung unter den genannten Voraussetzungen offen, soweit zusätzlich die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Sofern das persönliche Vermögen in die "Nähe" dieser Freibeträge kommen kann, empfiehlt sich rechtzeitig eine Beratung für die Vermögensnachfolge. Durch eine gute Vermögensplanung für den Todesfall, die aber auch wegen der alle 10 Jahre zur Verfügung stehenden Freibeträge Schenkungen zu Lebzeiten (sog. "vorweggenommene Erbfolge") einbeziehen sollte, können in der Regel Steuerfallen, wie z.B. bei großen Vermögen das Berliner Testament, vermieden und erhebliche Steuervorteile erreicht werden.

 
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