Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Vorsicht bei Darlehensgewährung im Vorfeld einer Insolvenz

Gewährt ein Dritter einem von der Insolvenz bedrohten Schuldner ein Darlehen, so muss er schlimmstenfalls mit dem Verlust des Kapitals rechnen.


In dem betroffenen Sachverhalt schloss eine Schuldnerin einen Darlehensvertrag mit ihrem Lebensgefährten. In diesem fand sich unter anderem die Verpflichtung, den Darlehensvertrag über einen Anwalt an das Finanzamt als Gläubigerin von Steuerforderungen zu zahlen. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

In diesem Verhalten sah der Bundesgerichtshof eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung und beurteilte den betroffenen Betrag als zur Insolvenzmasse gehörig.

In der Zahlung des Darlehensbetrages an den bestimmten Gläubiger sei eine Verringerung der Aktivmasse der insolventen Schuldnerin und somit eine Benachteiligung der anderen Gläubiger zu sehen. Das Sie nur mittelbar an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt und ihrem Lebensgefährten beteiligt war, führe zu keiner anderen Einschätzung. Denn diese mittelbare Zuwendung konnte nur infolge und nach Einräumung des von der Schuldnerin erbetenen Kredits stattfinden. Deshalb könnte eine solche Direktzahlung von einem Dritten an den Gläubiger nicht anders bewertet werden, als die Konstellation, dass ein der Schuldnerin gewährtes Darlehen erst an sie gezahlt und sodann von ihr an den Schuldner weitergeleitet wird und somit eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung stattfindet. Aus diesem Grund müsste der gewährte Betrag auch an die Insolvenzmasse zurück gewährt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 166 08 vom 17.03.2011
Normen: §§ 129 I, 133 I InsO
[bns]
 
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