Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Lebens- und Rentenversicherungen müssen Kunden Kosten erstatten

Die Verrechnung von Abschlusskosten für Lebens- und Rentenversicherungen mit den ersten Beitragsraten ist unwirksam.


Mit diesem für viele Kunden bedeutsamen Urteil dürfte der Bundesgerichtshof den Versicherern eine empfindliche Schlappe beigefügt haben. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Versicherer waren bisher gängige Praxis. Als Folge aus diesen bekam der Versicherte bei einem vorzeitigen Rückkauf der Versicherung oftmals nur einen geringen Teil seiner geleisteten Versicherungsraten zurück, wogegen Verbraucherschützer erfolgreich den Weg zum Bundesgerichtshof beschritten.

Die beanstandeten Bedingungen stellen demnach eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar und sind folglich unwirksam. Unwirksam sind darüber hinaus Klauseln, die die Erstattung von Beträgen unter 10 Euro ablehnen und solche, welche keine ausreichende Transparenz im Hinblick auf die Berechnungsmethoden bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bieten.

Wichtig: Die Entscheidung bezog sich auf Verträge ab dem Jahr 2001. Verträge, welche ab dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01. Januar 2008 geschlossen wurden sind nicht betroffen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 201 10 vom 25.07.2012
Normen: § 307 BGB, § 176 VVG a.F.
[bns]
 
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