Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Verlinkung zu illegalen Softwareangeboten im Rahmen der Berichterstattung statthaft

Eine im Rahmen der Berichterstattung eines Onlinemagazins erfolgende Verlinkung auf illegale Seiten ist von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.


Der Verlag Heise war Beklagter in einem durch verschiedene Vertreter der Musikindustrie angestrengten Verfahren. Kern des Disputs war der durch den Verlag im Rahmen der Berichterstattung gesetzte Link auf eine Internetseite, auf der man sich ein illegales Programm zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen herunterladen konnte. Diese Verlinkung betrachtete die Musikindustrie als illegale Werbung und wertete die Verlinkung als Unterstützung bei der Softwareverbreitung, scheiterte mit dieser Ansicht aber letztendlich vor dem Bundesverfassungsgericht.

Demzufolge sind solche Verlinkungen im Rahmen der Berichterstattung zulässig, wenn sie den Beitrag ergänzen oder einzelne Angaben verifizieren. In einem solchen Fall sei die Verlinkung von der Meinungsfreiheit und der Glossar!sub_Pressefreiheit geschützt.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1248 11 vom 15.12.2011
Normen: Art. 5 I, 14 GG, § 823 II BGB, § 95 a III UrhG
[bns]
 
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