Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Folgenreiche Drohung mit Insolvenzantrag

Erfolgt eine Zahlung nur nach der Drohung mit dem Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter die Zahlung auch außerhalb der dreimonatigen Frist zurück verlangen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt drohte der Anwalt des Gläubigers der Schuldnerin mit der Stellung des Insolvenzantrages, falls diese nicht umgehend die Schuld begleichen würde. Dabei war die Drohung nicht klar formuliert, sondern vielmehr "zwischen den Zeilen" versteckt. Die Schuldnerin zahlte, ging aber mehr als drei Monate danach in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wertete das Verhalten des Gläubigers als rechtswidrig und forderte die Summe erfolgreich zurück.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Androhung eines Insolvenzantrages zur gezielten Durchsetzung einer Forderung rechtswidrig ist. Denn das Insolvenzverfahren soll einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen, wohingegen der Drohende mit der angedachten Stellung eines entsprechenden Antrages nur das Ziel verfolgt, seine eigenen Forderungen vor allen anderen Gläubigern zu verwirklichen. Dementsprechend war der Insolvenzverwalter in der Folge zur Rückforderung der Zahlung berechtigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 216 12 vom 07.03.2013
Normen: § 131 I InsO
[bns]
 
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