Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen kann zulässig sein

In einem aktuellen Urteil hat sich der BGH für die Rechtmäßigkeit eines Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ausgesprochen, diesen jedoch an enge Bedingungen geknüpft.


Vorliegend ging es um den Fall, dass ein Kunde ordnungsgemäß die Lizenz für die Nutzung der Software der Klägerin erwarb, sich in den Geschäftsbedingungen der Rechteinhaber jedoch der Passus fand, dass ein Weiterverkauf der Lizenz unzulässig sei. Das Programm selbst wurde im Anschluss an den Lizenzerwerb von der Herstellerhomepage herunter geladen. Ein Händler für gebrauchte Lizenzen bot diese trotz der Versicherungsbedingungen an. Dabei konnte er glaubhaft belegen, dass der bisherige Nutzer rechtmäßiger Erwerber der Lizenz war, den Kaufpreis in voller Höhe bezahlt hatte und die Software nicht mehr nutzte. Hierin sahen die Klägerin einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Der BGH kam zu der Entscheidung, dass eine solche Vervielfältigung durch eine erneutes Herunterladen der Software durch den Erwerber dann keinen Urheberrechtsverstoß und Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen darstellt, wenn der Erwerber hierzu rechtmäßig befugt war. Denn die Zustimmung zu einer Vervielfältigung durch den Hersteller ist bei rechtmäßigen Inhabern von Lizenzen nicht erforderlich.

Voraussetzung für den rechtmäßigen Handel und Erwerb ist nach den weiteren gerichtlichen Ausführungen, dass der Rechteinhaber dem ursprünglichen Erwerber ein zeitlich unbegrenztes Recht an der heruntergeladenen Kopie eingeräumt hat und der Erstwerber diese Kopie in der Folge unbrauchbar gemacht hat. In einem solchen Fall kann der Zweiterwerber die Lizenz legal erwerben.

Zwecks einer Ausleuchtung des zugrunde liegenden Sachverhalts vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen wurde das Verfahren an das zuständige Gericht zurückverwiesen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 129 08 vom 17.07.2013
Normen: §§ 69c Nr.1, 69d I UrhG, Art. 5 I Richtlinie 2009/24/EG
[bns]
 
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