Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Zu fremden Inhalten in You-Tube-Videos

Das Oberlandesgericht Köln hat konkretisiert, in welcher Form fremde Filmsequenzen in eigene You-Tube-Videos eingebettet werden dürfen:Ein "zitieren" oder besser einfügen fremder Videosequenzen ist demnach nur zulässig, wenn der Videoersteller seine selbstständigen Ausführungen mittels der fremden Videosequenz lediglich belegen möchte, oder diese als Erörterungsgrundlage dienen.

Zwischen den Filmausschnitten und dem eigenen Videoinhalt bzw. den durch das eigene Video vermittelten Gedanken, muss ein innerer Zusammenhang hergestellt werden.

Als einen Verstoß gegen das Urheberrecht wertete es das Gericht hingegen, wenn der Ersteller das fremde Video mit nur dürftigen Bemerkungen untermalt und keinen gedanklichen Zusammenhang zu dem eigenen Videomaterial erstellt.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 U 114 13 vom 13.12.2013
Normen: § 51 UrhG
[bns]
 
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