Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Zur Geschäftsführerhaftung bei nicht abgeführter Lohnsteuer

Sind mehrere Personen mit der Geschäftsführung einer GmbH betraut, haften sie regelmäßig auch dann für die Steuerschulden einer Gesellschaft, wenn dieser Bereich aufgrund der internen Aufgabenverteilung nur einem der Gesellschafter zugeteilt war.


So sahen es das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht, wohingegen einer der in die Haftung genommenen Gesellschafter seine Verantwortung ablehnte.

Zusammen mit einem weiteren in die Haftung genommenen Geschäftsführer, hatten sie die Tätigkeitsbereiche untereinander aufgeteilt, weshalb nur der andere Geschäftsführer mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut war. Dieser führte die anfallende Lohnsteuer jedoch über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht ab, weshalb das Finanzamt die Geschäftsführung in der privaten Haftung sah und von beiden Geschäftsführern eine Begleichung der Steuerschulden begehrte. Das Gericht benannte in seinem Urteil die Voraussetzungen, unter welchen die Haftung eines Geschäftsführers infolge der Geschäftsverteilung beschränkt werden kann:

Grundsätzlich führte es in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass jeden Geschäftsführer die Gesamtverantwortung trifft. Eine Begrenzung der Verantwortung durch eine Geschäftsverteilung ist möglich, wenn von Anfang an eine schriftliche und eindeutige Absprache getroffen wurde, wer für welchen Geschäftsbereich zuständig ist. Unabhängig von der Existenz einer entsprechenden Vereinbarung muss jeder Geschäftsführer aber dafür sorgen, dass er im Fall einer Krise in einem anderen Geschäftsbereich auch von dieser erfährt. Hat er von dieser Kenntnis erlangt, trifft ihn die gesteigerte Pflicht zu einer Überwachung des von der Krise betroffenen Bereichs und zur Ergreifung von Maßnahmen, welche Schaden von der Gesellschaft abwenden.

Da der betroffene Geschäftsführer in dem zugrunde liegenden Sachverhalt keine Maßnahmen zur Abführung der Lohnsteuer ergriff, entließ das Gericht ihn nicht aus der Haftung. Darüber hinaus teilte es mit, dass es nicht ausreicht, wenn eine Steuerberaterin eingeschaltet war oder er sich in regelmäßigen Abständen über die Steuerverbindlichkeiten informierte.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 3 K 1632 12 vom 10.12.2013
[bns]
 
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