Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Keine Gebühren für selbst ausgedruckte Veranstaltungstickets

Servicegebühr für Online-Übermittlung ist unzulässig.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgericht Bremen und damit die Unwirksamkeit zweier Preisklauseln von Eventim. Der Onlineanbieter für Veranstaltungstickets darf seinen Kunden keine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro für das Selbstausdrucken von Tickets, die ihnen von Eventim zuvor elektronisch übermittelt wurden, in Rechnung stellen. Auch die Gebühr für einen angeblichen Premiumversand in Höhe von 29,90 Euro ist unzulässig, da Eventim vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen hat, die einen besonderen Geschäftsaufwand für diese Versandart belegen könnten.
 
BGH, Urteil BGH III ZR 192 17 vom 23.08.2018
Normen: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 448 Abs 1 BGB, § 383 HGB
[bns]
 
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